Verordnung Praxisinformation Letzte Änderung: 30.01.2023 13:31 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Fiebersäfte und -Zäpfchen vorübergehend als Rezeptur im SSB möglich
Aufgrund der anhaltenden Lieferschwierigkeiten für Fiebersäfte und Fieberzäpfchen informieren die Krankenkassen in Nordrhein darüber, dass eine Verordnung der entsprechenden Rezepturen vorübergehend auch im Sprechstundenbedarf (SSB) möglich ist.
Die Ausnahmeregelung gilt zunächst bis zum 28. Februar 2023 und ausschließlich für die Fachgruppe der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte.
Sollten Fertigpräparate nicht lieferbar sein, können die kinder- und jugendärztlichen Praxen in Nordrhein im Einzelfall im Sprechstundenbedarf auf die Rezepturen ausweichen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte aufgrund der anhaltenden Lieferschwierigkeiten allgemein empfohlen, bei Einzelverordnungen auf die Rezepturen zurückzugreifen (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 14. Dezember 2022). Dies ist nun einstweilen auch im SSB möglich.
Weiterhin bleiben alle anderen Rezepturen von der Verordnung als Sprechstundenbedarf ausgeschlossen – es sei denn, in der SSB-Vereinbarung sind Ausnahmen geregelt.