Praxisinformation Letzte Änderung: 11.07.2025 08:07 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
ePA-Vergütung bleibt vorerst unverändert
Mindestens bis Ende September gelten die bisherigen Gebührenordnungspositionen.
Ärzte und Psychotherapeuten können die Vergütungspauschalen für die Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) vorerst weiterhin abrechnen – zumindest bis Ende September. Mögliche Anpassungen werden zum 1. Oktober erwartet.
Für die Befüllung einer ePA gibt es drei verschiedene Gebührenordnungspositionen (GOP). Die Vergütung erfolgt extrabudgetär:
- Erstbefüllungspauschale GOP 01648 (89 Punkte/11,03 Euro): Sie kann zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abgerechnet werden, wenn vorher noch kein Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut oder Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat
- GOP 01647 (15 Punkte/1,86 Euro): Sie kann für die weitere Befüllung der ePA abgerechnet werden, falls im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) zustande gekommen ist.
- GOP 01431 (3 Punkte/37 Cent): Sie ist auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt und ohne Arzt-Patienten-Kontakt per Video berechnungsfähig, zum Beispiel wenn lediglich ein Rezept ausgestellt wird.
Ausführliche Informationen zur Abrechnung von ePA-Leistungen hat die KBV hier zusammengefasst: