Praxisinformation Letzte Änderung: 02.10.2025 08:00 Uhr
ePA-Erstbefüllung: Elf Euro bis Ende 2025
Ärztinnen und Ärzte können die Pauschale bislang weiter abrechen, die Entscheidung über die Vergütung ab Januar 2026 steht noch aus.
Seit 1. Oktober sind Ärzte und Psychotherapeuten verpflichtet, die elektronische Patientenakte (ePA) Ihrer Patientinnen und Patienten zu befüllen, falls diese nicht widersprochen haben. Für die Erstbefüllung der ePA erhalten sie bis Ende des Jahres rund elf Euro. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband wollen bis dahin über die Vergütung ab Januar entscheiden. Das gilt auch für die Pauschalen für die weitere Befüllung der ePA.
Die Erstbefüllungspauschale (GOP 01648) ist aktuell mit 89 Punkten (11,03 Euro) bewertet. Ärzte können sie zum Beispiel beim Einstellen eines Arztbriefs oder Befundberichts abrechnen. Voraussetzung ist, dass vorher noch kein anderer Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeut in einer Praxis oder einem Krankenhaus Dokumente in die ePA eingestellt hat. Die Pauschale wird für jeden Patienten einmalig gezahlt. Per eRezept verschriebene Arzneimittel, die automatisch in die Medikationsliste der ePA übermittelt werden, gelten nicht als Erstbefüllung.
Für die weitere Befüllung rechnen Ärzte und Psychotherapeuten die GOP 01647 ab, wenn im Behandlungsfall ein Arzt-Patienten-Kontakt (persönlich oder per Video) stattgefunden hat. In bestimmten anderen Fällen ist stattdessen die GOP 01431 berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär. /KBV