EBM Praxisinformation Letzte Änderung: 31.10.2024 08:41 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

EBM: BA beschließt mehrere Anpassungen

Der Bewertungsausschuss hat gleich mehrere Anpassungen im EBM vorgenommen. Die Änderungen, die unter anderem die Therapie von Colitis ulcerosa und Morbus Fabry betreffen, gelten seit Oktober sowie ab Januar 2025. Eine Übersicht.

Bei Anwendung des Arzneimittels Velsipity zur Behandlung von mittelschwerer bis schwerer aktiver Colitis ulcerosa kann ab Januar 2025 die Zusatzpauschale für die Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der oralen Gabe des Arzneimittels berechnet werden. Dazu hat der Bewertungsausschuss den Wirkstoff Etrasimod im EBM ergänzt.

Für die Beobachtung und Betreuung unmittelbar nach der oralen Gabe eines Arzneimittels gibt es im EBM drei Gebührenordnungspositionen (GOP): die GOP 01543 bei mindestens zweistündiger Dauer, die GOP 01544 bei mindestens vierstündiger Dauer und die GOP 01545 bei mindestens sechsstündiger Dauer. Diese sind bislang nach der oralen Gabe der Wirkstoffe Fingolimod, Ozanimod, Ponesimod und Siponimod berechnungsfähig. Ab Januar können Ärztinnen und Ärzte die Leistung auch bei bestimmten Patientinnen und Patienten abrechnen, die mit Etrasimod (Handelsname: Velsipity) behandelt werden.

Weitere Änderungen

Darüber hinaus gibt es weitere Änderungen, die seit Oktober sowie ab Januar gelten. Sie betreffen die Enzymersatztherapie der Stoffwechselerkrankung Morbus Fabry, die Beobachtung und Betreuung nach der subkutanen Injektion von Trastuzumab sowie die Berechnungsfähigkeit der Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung.

Bei Morbus Fabry können seit 1. Oktober 2024 die GOP 01540 bis 01542 nunmehr für alle intravasalen Enzymersatztherapien abgerechnet werden. Zuvor ging dies nur bei Anwendung von Pegunigalsidase alfa. Dazu wurde dieser Wirkstoff im obligaten Leistungsinhalt gestrichen und ersetzt durch eine allgemeine Formulierung, die alle zugelassenen Wirkstoffe umfasst.

Die Beobachtung und Betreuung nach subkutaner Injektion von Trastuzumab (Handelsname: Herceptin) ist ab Januar 2025 nicht mehr über die GOP 01510 bis 01512 (Zusatzpauschalen für Beobachtung und Betreuung) berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt mischkalkulatorisch über die fachgruppenspezifische Grundpauschale. Grund ist, dass die drei GOP eine Dauer von mindestens zwei Stunden voraussetzen, die Anwendung von Trastuzumab allerdings kürzere Nachbeobachtungszeiten erfordert.

Klarstellung zu Förderzuschlägen

Außerdem hat der Bewertungssauschuss klargestellt, wie häufig die im Jahr 2023 eingeführten Zuschläge zur Förderung der Ambulantisierung berechnungsfähig sind (Abschnitt 31.2.20 EBM). Danach sind sie bei Durchführung eines Eingriffs unter einer Diagnose und/oder einem gemeinsamen operativen Zugangsweg einmal berechnungsfähig. Bei Durchführung eines Simultaneingriffes können sie höchstens dreimal abgerechnet werden. Es sind jeweils die am höchsten bewerteten Förderzuschläge berechnungsfähig. Dies wird mit Wirkung ab Januar 2025 in der Präambel 2.1 zum Anhang 2 zum EBM klargestellt. /KBV