Praxisinformation Letzte Änderung: 21.11.2023 08:30 Uhr

DRV: Sozialversicherungsrechtliche Überprüfung von Corona-Impfärzten

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) führt derzeit ihre turnusmäßige Betriebsprüfung der KV Nordrhein durch.

data-gallery-buttons="["zoom","fullScreen","download","close"]"
© Wolfilser / AdobeStock

Die Prüfung bezieht insbesondere den „Corona-Zeitraum“ ab 2020 ein – und hier die Tätigkeit von Honorarärztinnen und -ärzten in Testzentren, Impfzentren, mobilen Teams und an den zeitweise eingerichteten Hotlines. In diesem Zusammenhang hat uns die DRV darüber informiert, dass sie alle Ärztinnen und Ärzte mit Honorarverträgen zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status – selbständig oder abhängig beschäftigt – anschreiben wird. Zur Mitwirkung an dieser Klärung sind Sie verpflichtet und auch nur Sie selbst können Ihre individuelle Tätigkeit im Rahmen der Einsätze beschreiben.

Wie Sie möglicherweise der aktuellen Berichterstattung entnommen haben, hat das Bundessozialgericht vor Kurzem in der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit von sogenannten Poolärztinnen/-ärzten im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst eine Einzelfallentscheidung getroffen. Bezüglich der honorarärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Corona-Bekämpfung sind weitere Verfahren anhängig und befinden sich derzeit in Klärung. Wir vertreten dazu weiterhin die Auffassung, dass es sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit handelt. Zudem gab es auch gesetzliche Ausnahmeregelungen, die für Übergangszeiträume eine Versicherungsfreiheit vorsehen.

Sollte in diesen Verfahren jedoch eine abhängige Beschäftigung abschließend festgestellt werden, könnte hieraus auch eine Beitragspflicht für den „Beschäftigten“ folgen, die dann in jedem Fall individuell durch die DRV geprüft wird. Wegen der ungeklärten rechtlichen Bewertung können wir Sie aktuell leider nur über den Sachstand informieren, eine abschließende Einschätzung zum Ausgang der Prüfung lässt sich derzeit nicht seriös treffen.