Praxisinformation Letzte Änderung: 28.05.2026 08:34 Uhr Lesezeit: 1 Minuten

DiGA verordnen: Verantwortung und Kontraindikationen beachten

Eine Genehmigung der Krankenkasse gegenüber Versicherten schützt nicht vor einem späteren Prüfantrag. Was bei der Verordnung von Digitalen Gesundheitsanwendungen wichtig ist.

Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) bieten Patientinnen und Patienten eine Ergänzung in der ambulanten Versorgung. Bei bestehender Indikation können DiGA, die im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet sind, grundsätzlich auf einem Rezept, unter Angabe der Pharmazentralnummer, zulasten der gesetzlichen Krankenversicherungen verordnet werden. Wenn das Praxisverwaltungssystem die elektronische Verordnung unterstützt, können DiGA auch als eRezept verordnet werden.

Alternativ zur Verordnung durch die Praxis können Patientinnen und Patienten, bei denen eine passende ärztliche Diagnose vorliegt, eigenständig bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Genehmigung der DiGA stellen. Die Krankenkasse prüft bei Vorliegen einer Verordnung oder eines Antrags durch den Versicherten den Versichertenstatus sowie den Leistungsanspruch und stellt ggf. einen Freischaltcode aus, mit dem der Versicherte die DiGA nutzen kann.

Achtung: Eine Genehmigung der Krankenkasse gegenüber den Versicherten schützt nicht vor einem späteren Prüfantrag, wenn die DiGA auf einem Kassenrezept verordnet wurde. Bei der Ausstellung des Freischaltcodes ist die Krankenkasse zunächst nicht berechtigt, mögliche Kontraindikationen zu überprüfen. Diese sind aber für eine ordnungsgemäße Verordnung relevant und könnten bei einem späteren Prüfverfahren herangezogen werden.

Bitte achten Sie daher beim Ausstellen der Rezepte nicht nur auf die zugelassenen Indikationen, sondern auch auf die Kontraindikationen, die Angabe zur Patientengruppe (zusätzliche Ausschlusskriterien) und darauf, ob das DiGA-Verzeichnis Verlaufskontrollen oder Auswertungen vorsieht.

Die Verantwortung liegt bei der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt. So darf beispielsweise die DiGA „Oviva Direkt für Adipositas" nicht bei Hypothyreose (ICD E03) oder Diabetes Typ-1 (ICD E10) verordnet werden; im DiGA-Verzeichnis wird außerdem eine Verlaufskontrolle gefordert. Die IKK classic hat hierzu erste Prüfanträge gestellt.

Alle relevanten Informationen zu einzelnen DiGA sowie zu möglichen Kontraindikationen sind im DiGA-Verzeichnis des BfArM und bei der KBV - Digitale Gesundheitsanwendungen abrufbar.