Praxisinformation Letzte Änderung: 22.03.2023 13:50 Uhr
Bundestag beschließt vollständige Vergütung für pädiatrische Untersuchungen und Behandlungen
Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte erhalten ab 1. April alle Untersuchungen und Behandlungen des EBM-Kapitels 4 für Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr in voller Höhe vergütet.

Außerdem werden ausgewählte Leistungen der Kinder- und Jugendpsychiatrie entbugetiert. Das hat der Bundestag in seiner Sitzung am 16. März beschlossen.
Zunächst war vorgesehen, nur allgemeine kinderärztliche Leistungen aus dem Unterkapitel 4.2 zu festen Preisen zu vergüten. Auf die Forderung von Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) und Landes-KVen, die Leistungen der Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) herauszunehmen und somit klassisch zu entbudgetieren, ist der Gesetzgeber nicht eingegangen. Hier bleibt es beim verwaltungsaufwendigen Verfahren, dass die Krankenkassen dann Nachzahlungen leisten müssen, wenn die MGV zur Honorierung aller erbrachten Leistungen nicht ausreicht.
Für die Kinder- und Jugendpsychiaterinnen und -psychiater wurde dagegen der Weg einer klassischen Entbudgetierung gewählt. Ab 1. April werden die kinder- und jugendpsychiatrische Grundversorgung, Gespräche, Beratungen, Erörterungen, Abklärungen, Anleitung von Bezugs- oder Kontaktpersonen, Betreuung sowie kontinuierliche Mitbetreuung in häuslicher Umgebung oder in beschützenden Einrichtungen oder Heimen (EBM-Abschnitt 14.2 sowie GOP 14220, 14222, 14240, 14313 und 14314) komplett extrabudgetär vergütet. Die MGV wird entsprechend bereinigt.
Kassen sind zu Ausgleichzahlungen verpflichtet
Mit der Gesetzesänderung sind kinder- und jugendärztliche Untersuchungen und Behandlungen ab April „mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung“ zu vergüten. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen legen dazu fest, welcher Anteil der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung auf die pädiatrischen Leistungen entfällt. Reicht dieses Geld für eine vollständige Vergütung nicht aus, werden Ausgleichzahlungen der Krankenkassen fällig. Wird die MGV nicht ausgeschöpft, vereinbaren die Vertragsparteien Zuschläge zur Förderung der Kinder- und Jugendmedizin.
Der Bewertungsausschuss von KBV und GKV-Spitzenverband wurde beauftragt, bis zum 31. Mai Vorgaben für ein Verfahren festzulegen, mit dem der auf die Kinder- und Jugendärztinnen und -ärzte entfallende Anteil an der MGV bestimmt wird. Für die erstmalige Festlegung rückwirkend zum 1. April ist das Honorarvolumen zu Grunde zu legen, das für die Leistungen im zweiten Quartal 2022 ausgezahlt worden ist.
Die Wirkung dieser Gesetzesänderungen soll der Bewertungsausschuss bis Ende Dezember 2025 analysieren und darüber dem Bundesministerium für Gesundheit berichten. /KBV