Psychotherapie Praxisinformation Letzte Änderung: 30.04.2025 13:37 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Behandlungsprogramm für schwer psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche angelaufen

Seit 1. April wird die multiprofessionelle Zusammenarbeit zur Versorgung von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen gefördert. Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und –therapeuten, die Leistungen nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie abrechnen wollen, müssen zunächst ihre Teilnahme an dem Versorgungsprogramm gegenüber der KVNO erklären.

Seit 1. April wird die multiprofessionelle Zusammenarbeit zur Versorgung von schwer psychisch kranken Kindern und Jugendlichen gefördert. Die Basis dafür ist die KJ-KSVPsych-Richtlinie. Strukturelle Grundlage der Komplexbehandlung ist das so genannte „Zentrale Team“. Es umfasst mindestens eine Fachärztin/einen Facharzt, eine Psychotherapeutin/einen Psychotherapeuten und eine nichtärztliche koordinierende Person. Weitere Akteure (Ergo-, Soziotherapie, Jugendhilfe, Schulen ect.) können als „Erweitertes Team“ hinzugezogen werden.

Um Leistungen nach der KJ-KSVPsych-Richtlinie abrechnen zu können (vgl. hierzu die KVNO-Praxisinformation vom 25. März 2025) müssen Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und -therapeuten ihre Teilnahme an dem Versorgungsprogramm gegenüber der KVNO erklären. Teilnahmeberechtigt sind folgende Fachgruppen:

  • Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
  • Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut/-innen und Fach-Psychotherapeut/-innen für Kinder und Jugendliche
  • Fachärzt/-innen für Kinder- und Jugendmedizin mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in Kinderund Jugendpsychiatrie
  • Fachärzt/-innen für Nervenheilkunde, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Weiterbildung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie
  • Fachärzt/-innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung
  • Psychologische Psychotherapeut/-innen mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 4 Abs. 2 u. 4, Psychotherapie-Vereinbarung)
  • Ärztliche Psychotherapeut/-innen mit fachlicher Befähigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen (nach § 3 Abs. 2 u. 4 Psychotherapie-Verordnung)

Wird eine Patientin/ein Patient im Rahmen der Vereinbarung gemäß § 85 Absatz 2 Satz 4 und § 43a SGB V über besondere Maßnahmen zur Verbesserung der sozialpsychiatrischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen (Sozialpsychiatrie-Vereinbarung, SPV) behandelt, ist die Versorgung nach der KJ-KSVPsych-RL ausgeschlossen.

Auf unserer Extra-Webseite Kinder und Jugend KSVPsych (KJ-KSVPsych) | KV Nordrhein finden Sie neben der Teilnahmeerklärung und weiteren Informationen zum Thema demnächst auch ein Teilnehmendenverzeichnis.