Praxisinformation Letzte Änderung: 05.04.2023 15:40 Uhr
BA beschließt Finanzhilfen für Praxen mit sehr hohem Energieverbrauch
Die zuletzt stark gestiegenen Stromkosten haben Arztpraxen mit besonders hohem Energieverbrauch vor massive Probleme gestellt.

Um sie zu entlasten, haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband nun im Rahmen des Bewertungsausschusses darauf geeinigt, zusätzliche Finanzhilfen bereitzustellen. In dem Zug wurde mit Wirkung vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 ein neuer Anhang 7 in den EBM aufgenommen.
Danach bekommen Fachärztinnen und Fachärzte, die Gebührenordnungspositionen (GOP) aus den Bereichen Radiologie, Strahlentherapie und Dialyse abrechnen, zusätzlich zu den staatlichen Hilfen Mehrkosten erstattet, wenn diese über 500 Euro im Quartal betragen und der Strompreis in ihrer Praxis überdurchschnittlich hoch ist. Zur Abrechnung berechtigt sind ausschließlich die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arztpraxen, ermächtigte Einrichtungen und Vertragspartner nach § 126 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 127 SGB V, die GOP des EBM aus mindestens einem der folgenden Abschnitte bzw. Unterabschnitte abrechnen:
- Unterabschnitt 25.3.2 (Hochvolttherapie)
- Abschnitt 34.3 (Computertomographie) und/oder Abschnitt 34.4 (Magnet-Resonanz-Tomographie)
- Abschnitt 40.14 (Leistungsbezogene Kostenpauschalen für Sach- und Dienstleistungen bei Behandlung mit renalen Ersatzverfahren und extrakorporalen Blutreinigungsverfahren)
Grundlage für die Bestimmung stellen Verbrauch sowie Stromkosten der Praxis im Abrechnungsquartal dar. Als Referenzpreis wurden 29 Cent pro Kilowattstunde angesetzt. Sofern der Strompreis einer Praxis diesen Wert übersteigt, wird ein Großteil der Mehrausgaben von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Hiervon ausgenommen sind Entlastungsbeträge aus der Strompreisbremse sowie ein praxisindividueller Anteil für Privatversicherte, die vom Gesamtwert abgezogen werden. Der Eigenanteil einer Praxis an den Mehrkosten beträgt fünf Prozent.
Zusätzliche Stromkosten quartalsweise angeben
Praxen können ihre zusätzlichen Stromkosten durch eine Selbstauskunft gegenüber der KV Nordrhein geltend machen. Diese ist für jedes Quartal abzugeben, in dem zusätzliche Stromkosten geltend gemacht werden, spätestens aber zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats. Da die Selbstauskunft einige Berechnungen von Ihnen erfordert, wird derzeit mit Hochdruck an einer Portallösung gearbeitet, um die „Antragstellung“ für Sie zu vereinfachen. Die Berechnungen erfolgen dann automatisiert und Ihnen wird auch direkt der Erstattungsbetrag angezeigt, welcher Ihnen mit der nächsten Abrechnung überwiesen würde.
Selbstverständlich verlängert sich dadurch auch die Frist zur Einreichung der Selbstauskunft für das 1. Quartal 2023.
Folgende Angaben werden erforderlich:
- Stromverbrauch je Abrechnungsquartal
- Aktuelle Stromkosten im Abrechnungsquartal
- GKV-Einnahmen des Jahres 2021
- Gesamt-Einnahmen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit des Jahres 2021
(d.h. inkl. Privatabrechnung, Berufsgenossenschaft, besondere und sonstige Kostenträger etc.) - Entlastungsbeträge
Sobald die Portallösung zur Verfügung steht, werden wir Sie umgehend informieren. Bitte verzichten Sie bis dahin auf die Einreichung von Unterlagen.