Praxisinformation Letzte Änderung: 08.01.2025 07:48 Uhr Lesezeit: 1 Minuten
Außerklinische Intensivpflege: Regelung zur Potenzialerhebung verlängert
Bis zum 30. Juni 2025 muss vor dem Verordnen außerklinischer Intensivpflege weiterhin nicht in jedem Fall das Entwöhnungspotenzial erhoben werden.
Im September 2023 hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) – zunächst befristet bis zum 31.12.2024 – beschlossen, dass eine Potenzialerhebung bei beatmeten oder trachealkanülierten Patientinnen und Patienten vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll, jedoch nicht muss. Begründet wurde dies mit der regional sehr unterschiedlichen Verteilung von potenzialerhebenden Ärztinnen und Ärzten (vgl. KVNO-Praxisinformation vom 29. September 2023). Der G-BA hat die bestehende Übergangsregelung nun bis zum 30. Juni 2025 verlängert. Das bedeutet: Vor dem Verordnen außerklinischer Intensivpflege muss vorerst weiterhin nicht in jedem Fall das Entwöhnungspotenzial erhoben werden. Für den Fall, dass eine solche Erhebung nicht durchgeführt wurde, hat die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt aber darauf hinzuwirken, dass die unterbliebene Potenzialerhebung bis spätestens 30. Juni 2025 erfolgt.
Neue Regelung zu Bestandsfällen
Außerdem hat der G-BA eine zweite Regelung beschlossen, die sogenannte Bestandsfälle betrifft. Hier gilt: Wenn für diese Versicherten bei einer Potenzialerhebung festgestellt wurde, dass keine Aussicht auf eine Dekanülierung oder Entwöhnung besteht, sind weitere Potenzialerhebungen vor den Verordnungen nicht mehr zwingend erforderlich. Voraussetzung ist, dass die Potenzialerhebung bis spätestens 31. Oktober 2025 erfolgt ist.
Unter Bestandsfälle fallen Patientinnen und Patienten, die bereits länger außerklinische Intensivpflege erhalten. Das heißt, sie haben vor dem 31. Oktober 2023 Leistungen auf Grundlage der Häuslichen Krankenpflege-Richtlinie (Nummer 24 im Leistungsverzeichnis) oder bereits außerklinische Intensivpflege-Leistungen bezogen und erhalten seitdem Leistungen nach der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie. Denn diese Richtlinie gilt erst seit 2023.
Ende Juni 2025 greifen laut G-BA die regulären Vorgaben für die außerklinische Intensivpflege. Dann muss der verordnende Arzt oder die verordnende Ärztin grundsätzlich vor jeder Verordnung außerklinischer Intensivpflege zunächst bei den Versicherten das Potenzial zur Entwöhnung prüfen beziehungsweise eine solche Erhebung veranlassen.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hat auf einer Themenseite alles Wichtige zur außerklinischen Intensivpflege zusammengefasst: