Verordnung Praxisinformation Letzte Änderung: 28.01.2026 09:41 Uhr Lesezeit: 2 Minuten

Außerklinische Intensivpflege bald per Videosprechstunde verordnungsfähig

Die Regelung gilt ausschließlich für Folgeverordnungen und ist an weitere Voraussetzungen gebunden.

Bereits jetzt dürfen Ärztinnen und Ärzte per Videosprechstunde das Potenzial für eine Entwöhnung von der außerklinischen Intensivpflege (AKI) erheben (Formular 62A). Künftig sollen sie die AKI-Leistung auch in einer Videosprechstunde verordnen dürfen. Dazu hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie angepasst. Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zwei Monate Zeit, um die Regelung zu prüfen. Erst danach kann sie in Kraft treten.

Wichtig: Die Regelung gilt ausschließlich für Folgeverordnungen und setzt voraus, dass innerhalb von zwölf Monaten ein Arzt-Patienten-Kontakt in der Praxis oder beim Betroffenen vor Ort stattfindet, damit die Leistung von der Krankenkasse genehmigt wird. Außerdem zu beachten: Eine Folgeverordnung für außerklinische Intensivpflege darf grundsätzlich immer nur für maximal sechs Monate ausgestellt werden. /KBV