Praxisinformation Letzte Änderung: 13.05.2026 08:45 Uhr
ASV: Abrechnung Sachkosten für PET jetzt direkt mit Kassen
Rückwirkend zum 1. April gilt in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung für PET- und PET/CT-Leistungen nach der Pseudo-GOP 88500: Ärztinnen und Ärzte reichen die Rechnung für die Tracer-Sachkosten bei der Krankenkasse ein und bekommen die tatsächlichen Kosten als gesondert berechnungsfähige Sachkosten erstattet.
Als Ärztin oder Arzt in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) rechnen Sie für bestimmte Positronen-Emissions-Tomografien (PET) die Kosten für den Radionuklid-Tracer jetzt direkt mit den Krankenkassen ab – nicht mehr über eine Sachkostenpauschale.
In der ASV kann eine PET bzw. PET/CT je nach Indikation nach der Pseudo-Gebührenordnungsposition (GOP) 88500 oder nach den GOP 34700 bis 34707 des EBM abgerechnet werden. Bislang konnten Ärztinnen und Ärzte in beiden Fällen auch die Sachkostenpauschale 40584 für den Radionuklid-Tracer F-18-Fluorodesoxyglukose abrechnen. Allerdings schränkt der EBM den Einsatz des Tracers auf Leistungen nach den GOP 34700 bis 34707 ein; in der Praxis kam es dadurch zu Abrechnungsproblemen.
Rückwirkend ab dem 1. April gilt daher in der ASV für PET- und PET/CT-Leistungen nach der Pseudo-GOP 88500: Ärztinnen und Ärzte reichen die Rechnung für die Tracer-Sachkosten bei der Krankenkasse ein und bekommen die tatsächlichen Kosten als gesondert berechnungsfähige Sachkosten (Bestimmung Nr. 6.2.3, EBM-Abschnitt VII) erstattet.
Wird jedoch eine PET- und PET/CT-Leistung in der ASV nach den GOP 34700 bis 34707 durchgeführt, ist weiterhin die Sachkostenpauschale 40584 zu berechnen.
KBV, GKV-Spitzenverband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben im ergänzten Bewertungsausschuss die Übersichten abrechnungsfähiger Leistungen entsprechend aktualisiert.
Elektronische Patientenakte: Zusatzpauschale
Darüber hinaus setzt der ergänzte Bewertungsausschuss eine Regelung des Bewertungsausschusses zur elektronischen Patientenakte (ePA) in der ASV um: Für diejenigen ASV-Anlagen und Fachgruppen, die bisher die Konsultationspauschale nach der GOP 01436 abrechnen durften, erfolgt die Aufnahme der GOP 01647 (Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung).