Praxisinformation Letzte Änderung: 05.12.2024 09:03 Uhr Lesezeit: 2 Minuten
Aktuelle Informationen zur Verordnung von Verbandstoffen
Die Übergangsregelung zur Verordnungsfähigkeit von „Sonstigen Produkten der Wundbehandlung“ ist am 2. Dezember ausgelaufen.
Verbandstoffe sind grundsätzlich zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnungsfähig. Nach der Arzneimittel-Richtlinie werden drei Produktgruppen unterschieden:
- Verbandmittel zum Bedecken, Aufsaugen, Stabilisieren, Immobilisieren oder Komprimieren
- Verbandmittel mit ergänzenden Eigenschaften, z. B. feuchthaltend, reinigend, geruchsbindend
- Sonstige Produkte der Wundbehandlung, die durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkweise die Heilung der Wunde aktiv beeinflussen können.
„Sonstige Produkte der Wundbehandlung“ können allerdings nur dann zulasten der GKV verordnet werden, wenn die Hersteller zuvor die Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie beim G-BA beantragt haben und dieser positiv über den Antrag entschieden hat.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) hatte der Gesetzgeber eine Übergangsregelung festgelegt, wonach bis zum 2. Dezember 2024 die sonstigen Produkte der Wundbehandlung auch ohne Aufnahme in die Arzneimittel-Richtlinie verordnungsfähig waren. Es war vorgesehen, diese Regelung mit einem neuen Gesetz zur Stärkung der öffentlichen Gesundheit (ÖGD-Gesetz) fortzuschreiben. Dieses neue Gesetz wird aber nun aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl nicht mehr kommen.
Auskünfte zu einzelnen Verbandstoffen aktuell nicht möglich
Das Bundesgesundheitsministerium hat an die Vertragspartner auf Bundesebene appelliert, die Übergangsregelung bis zum 2. März 2025 weiter anzuwenden. Eine abschließende Rückmeldung liegt dazu noch nicht vor. Derzeit fehlen Produktkennzeichnungen in der Arzneimittelverordnungssoftware oder sie sind unvollständig. Aus diesem Grund können keine Auskünfte zu einzelnen Verbandstoffen gegeben werden; eine namentliche Liste, welche Produkte betroffen sind, liegt nicht vor.
Davon unberührt bleibt die Versorgung über den Sprechstundenbedarf (SSB). Produkte, die bisher nach den Vorgaben der regionalen SSB-Vereinbarung in Nordrhein verordnungsfähig sind, können auch weiterhin als SSB verordnet werden.
Weitere Infos: Eine schematische Übersicht zu Verbandmitteln und sonstigen Produkten zur Wundbehandlung finden Sie beim Gemeinsamen Bundesausschuss: