Die Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung ist nur möglich für Kinder bis zwölf Jahre, Jugendliche mit Entwicklungsstörungen und bei schwerwiegenden Erkrankungen, die in der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt werden. Bei der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen der Ausnahmen nach Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie sollten bisher keine Diagnosen auf dem Rezept vermerkt werden. Wenn eine Diagnose angegeben wurde, musste die Apotheke prüfen, ob die Ausnahmekriterien der Arzneimittel-Richtlinie erfüllt sind.
Vor dem Hintergrund der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) dürfen nun die Diagnosen nicht mehr auf dem Arzneimittel-Rezept angegeben werden. Einzelne Apotheken verweigern die Abgabe der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, wenn die Diagnose auf dem Rezept ersichtlich ist. Dies gilt hingegen nicht im Rahmen der Hilfsmittelversorgung: Bitte berücksichtigen Sie, dass die Angabe der Diagnose auf Hilfsmittelverordnungen auch weiterhin gemäß der Hilfsmittel-Richtlinie erfolgen soll. Die Apotheken sind hinsichtlich der Angabe der Diagnose auf Hilfsmittelrezepten auch zur Prüfung verpflichtet.
HON