Muss ein Arzt einen Arzneimittelregress zahlen, ist es nicht möglich, im Nachhinein die Kosten an die Patienten weiterzugeben. Denn der Arzt ist für die Wirtschaftlichkeit der Verordnung eines Arzneimittels allein verantwortlich. Wenn Patienten ein Medikament erhalten, das nicht zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf, muss der Arzt dies dem Patienten mitteilen. In diesen Fällen wäre eine Verordnung auf einem Privatrezept möglich; jedoch müssen die Patienten über therapeutische Alternativen aufgeklärt werden, was auch dokumentiert werden sollte.
Die Dokumentation ist nach dem Patientenrechtegesetz dringend zu empfehlen, da sie besonders bei Nachfragen der KV Nordrhein (bei alternativen Therapien/Arzneimitteln) oder Anträgen der Kassen (im Falle von unwirtschaftlicher Verordnungsweise) als Entlastung dient. Die Dokumentation muss drei Punkte enthalten:
Die Verordnung bestimmter Arzneimittel oder Arzneimittelgruppen ist nach der Anlage III der Arzneimittel-Richtlinie ausgeschlossen – dies zeigt die Verordnungssoftware auch an. Krankenkassen müssen auf unzulässige Arzneiverordnungen mit einem Antrag reagieren. Dieser bewirkt in der Regel einen Regress, da nach der Arzneimittel-Richtlinie nur ausnahmsweise und in medizinisch begründeten Einzelfällen von den Vorgaben der Richtlinie abgewichen werden kann. Die Begründungen müssen in der Patientenakte dokumentiert werden und im Falle eines Antrages gegenüber der Prüfungsstelle nachzuweisen sein.
HON