Ärzte dürfen Leistungen aus Disease-Management-Programmen (DMP) nur dann abrechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehört neben der Angabe einer gesicherten DMP-Diagnose, dass die Patienten korrekt in das jeweilige DMP eingeschrieben sind. Mit passenden Informationen sollen Ärzte das nun besser prüfen können und sich so vor Regressforderungen schützen (wir berichteten). Dazu sind bei den Serviceteams viele Fragen eingegangen.
Aus Gründen des Datenschutzes: Ohne schriftliche Einwilligung des Patienten dürfen die Daten der Dokumentationen von der Krankenkasse nicht verarbeitet oder gespeichert werden.
Die Unterlagen müssen Sie spätestens zehn Tage nach dem Untersuchungs- bzw. Dokumentationstag an die Datenstelle übermitteln. Es ist nicht vertragskonform, die gebündelten Unterlagen von allen im Quartal behandelten DMP-Patienten erst am Ende des Quartals zu übermitteln. Zudem würde dies den Zeitraum für Sie reduzieren, um von der Datenstelle gemeldete Fehler zu korrigieren.
Nein. Zurzeit sind es die AOK Rheinland/Hamburg, die IKK classic, die Knappschaft und mehrere Betriebskrankenkassen, die uns diese Listen zur Verfügung stellen. Die Ersatzkassen tun dies (noch) nicht.
Wir erhalten lediglich die Liste zum Einschreibestatus der Krankenkasse, die wir an die Praxis weiterleiten. Wenn Sie Rückfragen zu den einzelnen Positionen haben, finden Sie eine Liste der Ansprechpartner der Kassen hier:
Die DMP-Datenstelle kann lediglich einsehen, ob die übermittelten Dokumentationen plausibel und vollständig eingegangen sind. Ob die dokumentierten Patienten auch bei der Krankenkasse eingeschrieben sind, kann die Datenstelle nicht prüfen – sie leitet die Daten nur an die Kasse weiter. Sollten Fragen zu der fehlenden Teilnahmeerklärung bzw. der fehlenden Einschreibung bestehen, sind die Kassen der richtige Ansprechpartner.
Nein, bei dem Schreiben handelt es sich lediglich um eine Information. Ein Widerspruch hiergegen ist nicht möglich. Unstimmigkeiten müssten Sie mit der Krankenkasse klären.
Nein, zurzeit benötigt die KV noch keine schriftliche Bestätigung. Dies wird erst relevant wenn ab dem 2. Quartal 2018 Kürzungen für die Abrechnung des 1. Quartal 2018 erfolgen. Hier sollten Sie die Bestätigung dann im Rahmen eines Widerspruchs einreichen.
Das DMP Teilnehmerverzeichnis wird zu einem bestimmten Stichtag von den Kassen erstellt. Sollten Sie zwischenzeitlich eine Mitteilung über eine erfolgreiche Einschreibung des Patienten erhalten haben, ist ein weiteres Handeln nicht mehr erforderlich.
Das liegt daran, dass die Teilnahmeerklärung oder die Erstdokumentation nicht bei der Datenstelle eingegangen ist.
Das kann unterschiedliche Gründe haben:
Falls eine Klärung mit der Kasse nicht möglich ist, schreiben Sie den Patienten neu ins DMP ein und rechnen die Gebührenordnungspositionen dafür ab.
Nein, diese schicken Sie wie gewohnt an die DMP-Datenstelle, die Teilnahmeerklärung des Patienten schriftlich per Post (Exemplar für die Datenstelle) und die Erstdokumentation elektronisch.
Bei Unstimmigkeiten zwischen Einschreibung und Abrechnung wird die KV Nordrhein das DMP-Honorar für das dritte und vierte Quartal 2017 im Rahmen einer Einführungsphase nicht kürzen. Kürzungen drohen ab dem ersten Quartal 2018, wenn Praxen DMP-Leistungen bei nicht eingeschriebenen Patienten abrechnen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat entschieden, das Modul Herzinsuffizienz als Bestandteil des DMP Koronare Herzkrankheit (KHK) zum 1. April 2018 aufzuheben. Parallel arbeitet der Ausschuss intensiv an einem eigenständigen DMP Chronische Herzinsuffizienz. Sobald die Vorgaben vorliegen, werden sich Kassen und KV Nordrhein zusammensetzen, um dieses DMP vertraglich zu etablieren.
Was bedeutet die Aufhebung des Moduls Herzinsuffizienz für Sie und Ihre eingeschriebenen Patienten? Auch nach der Aufhebung des Moduls „Herzinsuffizienz“ können Sie Patienten weiterhin in das DMP KHK einschreiben. Bereits eingeschriebene Patienten verbleiben im DMP KHK. Aufgrund des baldigen Wegfalls des Zusatzmoduls Herzinsuffizienz empfiehlt es sich, Patienten nur noch in KHK und nicht zusätzlich für Herzinsuffizienz einzuschreiben.
Da das bisherige DMP KHK keine gesonderten Vergütungspositionen für das Modul Herzinsuffizienz vorsah, ergibt sich für Ärzte keine Änderung bei der Abrechnung.