Die seit April 2017 geltenden Neuregelungen in der psychotherapeutischen Versorgung werfen viele Fragen auf.
Nein, die Leistungen schließen sich in derselben Sitzung neben genehmigten Therapien seit dem 1. April 2017 aus.
Ja. Die KV Nordrhein setzt bei Vorliegen der Voraussetzungen die PFG automatisch hinzu.
Wer die psychotherapeutische Sprechstunde (GOP 35151) abrechnet, erhält die PFG. Anders sieht es bei der Akutbehandlung (GOP 35152) aus: Hier handelt es sich um eine Leistung der spezialisierten Versorgung, da sie unter Umständen auf das Kontingent einer sich anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet wird. Die Abrechnung der GOP 35152 führt also zum Ausschluss der PFG.
Die ersten 12 Sitzungen innerhalb des bewilligten Kontingents sind mit der GOP 35401 (TP), 35411 (AP) oder 35421 (VP), die 13. bis 25. Sitzung innerhalb des bewilligten Therapiekontingents sind mit der GOP 35402 (TP), 35412 (AP) oder 35422 (VP) abzurechnen. Die 25. Sitzung kennzeichnen Sie in diesen Fällen bitte mit einem „L“.
Sie rechnen jeweils die GOP der tatsächlichen Gruppengröße ab, zum Beispiel bei einer Verhaltenstherapie in einer Sitzung mit sieben Patienten die GOP 35547 (Kurzzeit) oder 35557 (Langzeit) bei jedem Patienten. Sind nur fünf Patienten anwesend, wird die Sitzung mit 35545 (Kurzzeit) oder 35555 (Langzeit) je Patient abgerechnet.
Sie müssen sich nicht schon bei Antrag auf eine Gruppengröße festlegen. Beantragen Sie eine Gruppentherapie mit einem „X“ an der letzten Stelle der GOP, zum Beispiel „3551X“ für PT/Langzeit/Gruppe. Auf der Bewilligung werden die GOP aller Gruppengrößen der entsprechenden Therapie mitgeteilt, in unserem Beispiel wären das: „35513 bis 35519“.
Ja. Seit 1. Juli 2017 wurde die GOP 35300 (standardisierte Verfahren) in die GOP 35600, die GOP 35301 (psychometrische Verfahren) in die GOP 35601 und die GOP 35302 (projektive Verfahren) in die GOP 35602 geändert.
Die Beantragung einer Kurzzeittherapie ist grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig, es sei denn, innerhalb der vergangenen zwei Jahre fand bereits eine Therapie statt oder die Krankenkasse fordert im Einzelfall ein Gutachten an.