Christina Brosch leitet die Stabsstelle Compliance der KV Nordrhein. Wir sprachen mit der 45-jährigen Juristin über die Folgen des Antikorruptionsgesetzes im Rheinland.
Inhaltlich nicht. Anfangs gab es allerdings vermehrt Anfragen zu konkreten Fällen, etwa
der Überlassung von Blutzuckermessgeräten durch die Hersteller oder Einladungen zu Veranstaltungen. Auch die unentgeltliche Überlassung von Materialien wie spezielle Versandtaschen war ein Thema.
Wir dürfen als Körperschaft des öffentlichen Rechts keinen konkreten Rechtsrat erteilen. Für eine abstrakte Beratung würden auch wir die genannten vier Kriterien prüfen, aber zum Beispiel keine angemessene Vergütung berechnen.
Christina Brosch, Compliance-Expertin der KV Nordrhein, im Interview
Die vier Kriterien zu beachten. Außerdem kann nicht strafbar sein, was berufsrechtlich ausdrücklich erlaubt ist. Auf einer Tagung sagte kürzlich ein Strafrechtprofessor: „Wer einigermaßen normal sozialisiert ist, dürfte auch ein gewisses Gespür dafür haben, ob etwas falsch ist!“ Bei Anfragen stelle ich fest, dass unsere Mitglieder oft das richtige „Bauchgefühl“ haben und sich das nur bestätigen lassen wollen.
Dazu ist hier nichts bekannt – wir sind jedenfalls noch von keiner Staatsanwaltschaft
aus unserem Bereich kontaktiert worden. Dennoch sollten Ärzte und Psychotherapeuten die Rechtslage immer im Hinterkopf haben.
Denn eine Ermittlung richtet schon einen Imageschaden an – auch wenn es am Ende keine Strafen gibt.
Die Fragen stellte Frank Naundorf