Die Schutzimpfungs-Richtlinie wurde aktualisiert. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist dabei den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom August 2016 gefolgt. Bei der Influenza-Impfung wurde der nasale Impfstoff wieder ausgeschlossen. Außerdem wurden die allgemeinen Hinweise zu den Reiseschutzimpfungen präzisiert, die Vorgaben für die Impfungen gegen HPV, Pneumokokken und Polyomyelitis angepasst. Die Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie treten voraussichtlich am 15. Februar in Kraft.
Bei der Grippeimpfung sollen künftig nicht nur Personen, die Risikopersonen betreuen, geimpft werden, sondern auch solche, die mit Risikopersonen in einem Haushalt leben. Als Risikopersonen gelten Menschen mit Grundkrankheiten, bei denen es Hinweise auf eine deutlich reduzierte Wirksamkeit der Influenza- Impfung gibt. Dazu zählen laut den Verfassern der Richtlinie zum Beispiel Personen mit dialysepflichtiger Niereninsuffizienz oder mit angeborener oder erworbener Immundefizienz bzw. -suppression.
Den besten Schutz vor einer Grippe bietet eine Impfung. Künftig sollen auch Personen gegen Grippe geimpft werden, die mit Risikopersonen in einem Haushalt leben.
Die Grippeimpfung für Kinder mit erhöhter gesundheitlicher Gefährdung soll künftig in allen Altersgruppen wieder mit einem Spaltimpfstoff durchgeführt werden. Die präferenzielle Impfung von 2- bis 6-jährigen Kindern mit dem nasalen Impfstoff (Fluenz) empfiehlt die STIKO nicht mehr. Folge: Eine Impfung der Kinder mit Fluenz zu Lasten der gesetzlichen Kassen ist nach den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie nicht mehr möglich.
Versicherte haben Anspruch auf Reiseschutzimpfungen der Schutzimpfungs-Richtlinie wenn
In allen anderen Fällen sind Reiseschutzimpfungen von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen.
Bei der HPV-Impfung wurden die Anmerkungen zum Impfabstand dem neuen Impfstoff Gardasil9 angepasst. Eine begonnene Impfserie sollten Ärzte möglichst mit dem gleichen HPV-Impfstoff vervollständigen.
Für die Pneumokokkenimpfung wird klargestellt, dass die Standardimpfung bei über 60-Jährigen mit dem Polysaccharidimpfstoff PPSV23 (Pneumovax 23) durchgeführt werden soll. Diese Standardimpfung kann, wenn nötig, im Abstand von mindestens sechs Jahren nach individueller Indikationsstellung wiederholt werden – ebenfalls mit dem Polysaccharidimpfstoff.
Die Indikationsimpfungen gegen Pneumokokken werden den STIKO-Empfehlungen angepasst:
Die Anwendung des Konjugatimpfstoffes ist damit beschränkt auf die Patientengruppen, für die eine sequenzielle Impfung vorgesehen ist. In allen Risikogruppen wird die Wiederholungsimpfung mit dem Polysaccharidimpfstoff PPSV23 mit einem Mindestabstand von sechs Jahren wiederholt.
Die Indikationen zur Impfung gegen Polyomyelitis werden um eine Reiseschutzimpfung erweitert, um zu verhindern, dass Polio wieder nach Deutschland eingeschleppt wird. In diesen Fällen ist die Reiseschutzimpfung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Impfungen gemäß der Schutzimpfungs-Richtlinie sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Impfstoffe beziehen Praxen in Nordrhein über den Sprechstundenbedarf.
Dr. Holger Neye