Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung erfolgt auf der Grundlage des Bedarfsplans unter Berücksichtigung der Bestimmungen des SGB V und der Bedarfsplanungs-Richtlinie. Der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen stellt zwei Mal pro Jahr fest, in welchen Arztgruppen und Planungsbereichen zusätzliche Sitze für eine Niederlassung zur Verfügung stehen und welche Planungsbereiche für weitere Niederlassungen gesperrt werden.

Akteure

Rechtsgrundlagen