Im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gibt es seit 1. Juli 2016 zwei neue Kapitel:
Die neuen Gebührenordnungspositionen (GOP) des Kapitels 37 können von fast allen Fachrichtungen abgerechnet werden. Ausgenommen sind ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (zum Beispiel Labor, Radiologie, Nuklearmedizin). Voraussetzung: Es muss ein Kooperationsvertrag geschlossen sein und eine Abrechnungsgenehmigung von der Kassenärztlichen Vereinigung vorliegen.
Die GOP aus dem neuen Kapitel 38 können auch fast alle Haus- und Fachärzte abrechnen. Ausgenommen sind hier ebenfalls ärztliche und psychologische Psychotherapeuten, Anästhesisten, Phoniater/Pädaudiologen und Humangenetiker sowie Ärzte, die nur auf Überweisung tätig sein dürfen (z. B. Labor, Radiologie, Nuklearmedizin).
Mit den nordrheinischen Krankenkassen konnte über die Vergütung und Finanzierung dieser Leistungen inzwischen vereinbart werden, dass diese als Einzelleistungen außerhalb der RLV/QZV und MGV vergütet werden.
Die Beschlüsse müssen derzeit noch vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt werden. Die Genehmigung lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.