EBM-Änderungen zum 1. Januar 2012
05.12.2011 KVNO aktuell, PraxisinfosFür Sie interessant ...
Hyposensibilisierungsbehandlung: neue EBM-Nummer 30131
Die EBM-Nummer 30131 wird als Zuschlag zu der EBM-Nr. 30130 für jede weitere Hyposensibilisierungsbehandlung durch Injektion(en) in den EBM aufgenommen. Sie ist abrechenbar, wenn zu unterschiedlichen Zeiten am Behandlungstag voneinander getrennte Injektionen erforderlich sind, zum Beispiel bei Injektion verschiedener nicht mischbarer Allergene oder Cluster- oder Russ-Therapie.
Die EBM-Nr. 30131 beinhaltet die Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) durch subkutane Allergeninjektion(en) und eine Nachbeobachtung von mindestens 30 Minuten Dauer. Sie ist mit Angabe des jeweiligen Injektionszeitpunkts bis zu viermal am Behandlungstag abrechnungsfähig. Der Behandlungszeitpunkt der Leistung nach der EBM-Nr. 30130 muss ebenfalls angegeben werden.
Die Gebührenordnungspositionen nach den Nrn. 30130 und 30131 können alle Vertragsärzte – soweit berufsrechtlich zulässig – abrechnen. Die Nummer 30131 ist mit 200 Punkten bewertet.
Leistungskatalog im Rahmen der künstlichen Befruchtung erweitert
Im Zusammenhang mit der künstlichen Befruchtung werden durch die gesetzliche Verordnung zur Testung von Keimzellspendern (TPG-Gewebeverordnung) weitere vertraglich vereinbarte Kostenpauschalen aufgenommen.
Fachärztliche Grundpauschalen neu bewertet
| EBM-Nummer | Bewertung alt in Punkten | Bewertung neu in Punkten |
|---|---|---|
09212 |
575 |
580 |
13392 |
555 |
560 |
13642 |
590 |
595 |
26211 |
465 |
470 |
26212 |
510 |
560 |
Der Bewertungsausschuss wird seinen Beschluss bis zum Jahr 2014 nach Bedarf jährlich überprüfen und über Anpassungen beschließen.
EBM-Nummern 01320 und 01321 aus der Präambel 19.1 gestrichen
Durch die Änderung können ermächtigte Ärzte, die in der Präambel 19.1 aufgeführt sind, ab 1. Januar 2012 die Konsiliarpauschalen nach der EBM-Nr. 19210 abrechnen, wenn ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat.
Strukturpauschale für konservativ tätige Augenärzte
Die EBM-Nr. 06225 kann in den Behandlungsfällen berechnet werden, in denen die augenärztliche Behandlung ausschließlich durch konservativ tätige Augenärzte erfolgt. Ein Augenarzt ist konservativ tätig wenn keine der Leistungen nach den EBM-Nrn. 31101 bis 31108, 31321 bis 31328, 31331 bis 31338, 31350, 31351, 31362, 36101 bis 36108, 36321 bis 36328, 36331 bis 36338, 36350, 36351 und keine Leistungen erbracht und berechnet wurden, die auf regionaler Ebene den obigen Leistungen entsprechen oder in regional vereinbarten Pauschalen enthalten sind.
Ebenfalls ist die Abrechnung der Strukturpauschale ausgeschlossen, wenn im Quartal Leistungen der intravitrealen Injektion und/oder der operativen intraokularen Medikamenteneinbringung abgerechnet wurden. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Kostenerstattung (Paragraf 13 Abs. 3 Sozialgesetzbuch V) diese Leistungen unmittelbar mit dem Patienten abgerechnet werden.
In Berufsausübungsgemeinschaften mit operativ und konservativ tätigen Augenärzten kann die EBM-Nummer 06225 nach dem Beschluss des Bewertungsausschusses nur abgerechnet werden, wenn ausschließlich konservativ tätige Augenärzte behandeln. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt mit dem konservativ tätigen Augenarzt ist Voraussetzung. Mit der Abgabe der Abrechnung erfolgt die Erklärung des Arztes, dass die genannten Voraussetzungen zur Abrechnung der EBM-Nr. 06225 für alle Behandlungsfälle, auch außerhalb der kollektivvertraglichen Versorgung, erfüllt worden sind.
Neue EBM-Nummern für HNO-Ärzte und Pädaudiologen
Für HNO-Ärzte und Pädaudiologen hat der Bewertungsausschuss neue EBM-Positionen beschlossen. Mit einem zusätzlichen Beschluss wird der Bewertungsausschuss zum 1. Januar 2012 spezielle Gebührenordnungspositionen für die Hörgeräteversorgung bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern vorgeben.
Die Leistungen zur Hörmittelversorgung im EBM unterliegen der Qualitätssicherungsvereinbarung, die zum 1. Januar 2012 in Kraft treten soll. Wenn sie erst später in Kraft tritt, sind die neu geschaffenen Gebührenordnungspositionen bis zum 31. März 2012 auch ohne Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Qualitätssicherung berechnungsfähig. Für diese Leistungen wird der Honoraranteil für die Ärzte/Arztgruppen entsprechend erhöht.
Aufnahme weiterer Leistungen im Anhang 3 des EBM
Der Bewertungsausschuss hat 20 Leistungen in den Anhang 3 (Zeitaufwand der Leistungserbringung) des EBM aufgenommen.

