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Nur Überweisungsschein oder Poliklinikberechtigungsschein

03.09.2010 KVNO aktuell, Praxisinfos

Immer mehr Patienten kommen auf Wunsch der Kliniken in die Praxen und bitten um eine Überweisung und einen Poliklinikberechtigungsschein. Dies ist eine Folge zunehmender Genehmigungen für Universitätskliniken und Krankenhäuser zur ambulanten Behandlung seltener Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen nach § 116b des Sozialgesetzbuchs V.

Beachten Sie bitte, dass es unzulässig ist, den Patienten generell einen Überweisungsschein und einen Poliklinikberechtigungsschein mitzugeben. Als überweisender Arzt entscheiden Sie allein, welchen Schein Sie dem Patienten mitgeben.

Wenn Patienten spezielle Leistungen benötigen, kommt hierfür eine Überweisung an einen niedergelassenen Vertragsarzt oder an einen für diese Leistungen ermächtigten Arzt oder ein ermächtigtes Institut in Betracht. Wenn Sie als behandelnder Arzt der Meinung sind, Ihr Patient sollte in einer Poliklinik vorgestellt werden, dann stellen Sie einen Poliklinikberechtigungsschein aus und geben diesen dem Patienten mit.