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Novelle der Verordnung zum Meldeverfahren U5 bis U9

03.09.2010 KVNO aktuell, Praxisinfos

Im Juli 2010 trat die Novelle der Verordnung zur Datenmeldung der Teilnahme an den Kinder-Frühkerkennungsuntersuchungen - Meldeverfahren U5 bis U9 - in Kraft. Im Wesentlichen sind folgende Änderungen für die meldenden Ärzte relevant:

  • Um den Abgleich der Daten nicht unnötig zu erschweren, sollten Sie nur das von der Zentralen Stelle zur Verfügung gestellte Erhebungswerkzeug nutzen.
  • Die Zentrale Stelle erinnert die Sorgeberechtigten des Kindes spätestens zehn Tage nach Ende des für die Untersuchung festgelegten Toleranzzeitraums daran, die Früherkennungsuntersuchung durchführen zu lassen. Diese Anpassung an das tatsächliche Untersuchungsverhalten der Eltern wird bereits seit Dezember 2009 praktiziert. Auf die Abrechnungsmöglichkeit der außerhalb der Toleranzgrenzen liegenden Nachhol-Untersuchungen hatten wir in KVNO aktuell 3/2010 hingewiesen.
  • Bei Vorliegen gewichtiger medizinischer Gründe kann die Zentrale Stelle die Fristen entsprechend anpassen oder im Einzelfall die Daten eines Kindes aus dem Verfahren nehmen. Für diese Regelung ist ein ärztlicher Nachweis erforderlich.