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GKV-Finanzierungsgesetz 2011: Auftakt zur Gesundheitsreform

03.09.2010 Honorar, KVNO aktuell

Nach Monaten der Stagnation kommt Bewegung in die Gesundheitspolitik. Mit dem GKV-Änderungsgesetz ist ein erstes, wenn auch kleines Reformprojekt aus der Werkstatt von Gesundheitsminister Philipp Rösler im Juli in Kraft getreten. Ein zweites und gewichtigeres Vorhaben, das Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetz (AMNOG), wurde erfolgreich auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Nach diesen Gesellenstücken könnte das „Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: GKV-Finanzierungsgesetz) Röslers Meisterstück werden. Anfang Juli hatte die Bundesregierung erste Eckpunkte vorgelegt. Mitte August wurde mit einem „Diskussionsentwurf der Bundesregierung“ eine erste Textfassung der schwarz-gelben Gesundheitsreform präsentiert.

Ob das GKV-Finanzierungsgesetz allerdings ähnlich geräuschlos über die parlamentarische Bühne geht wie die beiden Vorläufer-Gesetze, darf bezweifelt werden. Denn manche der Konflikte, die vor allem zwischen FDP und CSU in den vergangenen Monaten öffentlich ausgetragen wurden, sind längst nicht beigelegt. Dies gilt für den Einstieg in die einkommensunabhängige GKV-Prämie ebenso wie für die Zukunft der hausarztzentrierten Versorgung.

Die Grafiken zeigen die Ausgabenverteilung der gesetzlichen Krankenversicherung

Das plant die Bundesregierung unter anderem:

Begrenzung der Ausgaben

  • Die Verwaltungskosten der Krankenkassen werden 2011 und 2012 auf den Stand von 2010 eingefroren.
  • Für „Mehrleistungen“der Krankenhäuser im Jahr 2011 (gegenüber 2010) gilt ein Vergütungsabschlag in Höhe von 30 Prozent. Für 2012 verhandeln Krankenhaus- und Kostenträger über einen entsprechenden Abschlag.
  • Die Entwicklung der Preise für akutstationäre Leistungen sowie der Budgets für die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen werden bis 2012 auf die Hälfte der Grundlohnsummensteigerung begrenzt.
  • Zu Lasten der Vertragsärzte sind mehrere Kostenbremsen vorgesehen: So wird der Orientierungspunktwert bis 2012 auf dem aktuellen Niveau (ca. 3,5 Cent) festgeschrieben. Der Behandlungsbedarf je Versicherten wird bis 2012 jeweils pauschal um 0,75 Prozent gegenüber dem Vorjahr erhöht. Dafür werden andere gesetzliche Anpassungsfaktoren ausgesetzt, die zur Ermittlung der Morbidität eigentlich zu berücksichtigen wären.

    So führt etwa die Verlagerung stationärer Leistungen in den ambulanten Bereich vorerst nicht zu einer Erhöhung der vertragsärztlichen Gesamtvergütung. Schließlich sollen die Ausgaben für die extrabudgetären Leistungen begrenzt werden. Nach überdurchschnittlichen Zuwachsraten in den vergangenen Quartalen gilt künftig eine Begrenzung auf die Hälfte des Anstiegs der Grundlohnsumme. Nur Präventionsleistungen bleiben ungedeckelt.
  • Die asymmetrische Verteilung zur Korrektur der Benachteiligungen einzelner KVen durch die Honorarreform 2009 wird im Gesetz geregelt. Davon wird besonders Nordrhein profitieren. Die Detailregelung überlässt der Gesetzgeber dem Bewertungsausschuss.
  • Die Vergütung in der hausarztzentrierten Versorgung (HZV) wird an das Honorarniveau in der Regelversorgung angeglichen. Mehraufwendungen in der HZV müssen durch Einsparungen refinanziert werden. Die Aufsichtsbehörden können HZV-Verträge innerhalb von zwei Monaten beanstanden, wenn diese Vorgabe nicht erfüllt wird. Für Verträge, die bis zum sogenannten Kabinettsbeschluss rechtsgültig sind, gilt ein Bestandsschutz.
  • Auf besondere Orientierungspunktwerte für über- bzw. unterversorgte Regionen soll verzichtet werden. Dagegen sollen die 2009 ausgelaufenen Sicherstellungszuschläge wieder aufleben.

Stärkung der Finanzierungsgrundlagen

  • Der Beitragssatz der Krankenkassen wird auf 15,5 Prozent angehoben. Davon tragen die GKV-Mitglieder 8,2 Prozentpunkte. Der Arbeitgeberanteil wird auf 7,3 Prozent festgeschrieben.
  • Der einkommensunabhängige, individuelle Zusatzbeitrag der Mitglieder wird als Säule der GKV-Finanzierung ausgebaut und weiterentwickelt. Ausgabensteigerungen der GKV werden künftig über eine Erhöhung des Zusatzbeitrags finanziert. Der Zusatzbeitrag ist vom Mitglied unmittelbar an die Krankenkasse zu zahlen.

Sozialausgleich

  • Wenn der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent des individuellen Einkommens übersteigt, besteht Anspruch auf einen Sozialausgleich. Die bisherige Überforderungsgrenze von einem Prozent entfällt.
  • Der Sozialausgleich wird über den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger abgewickelt. Der individuelle Zusatzbeitrag wird daher auch bei ausgleichsberechtigten Mitgliedern in voller Höhe fällig. Dies soll die Funktion des Zusatzbeitrags als Wettbewerbsinstrument stärken.
  • Der Sozialausgleich wird aus der Liquiditätsreserve der GKV finanziert. Diese wird 2011 sowie ab 2014 durch steuerfinanzierte Zuschüsse des Bundes ausgestattet.

Stärkung der privaten Krankenversicherung (PKV)

  • Nach Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze können gesetzlich Versicherte zum Ende des Kalenderjahres in die PKV wechseln. Die von Ulla Schmidt eingeführte Wartefrist von drei Jahren wird abgeschafft.