EBM-Nummer 19315
Neuaufnahme der EBM-Nummer 19315 in den Abschnitt 19.3 des EBM – Hautkrebs-Screening
08.09.2010 KVNO aktuell, PraxisinfosFür Sie interessant ...
Die Nummer 19315 des EBM ist mit der Leistungslegende „Histopathologische Untersuchung entsprechend der Qualitätssicherungsvereinbarung zur histopathologischen Untersuchung im Rahmen des Hautkrebs-Screenings nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V“ zum 1. April 2010 in den EBM aufgenommen worden. Die Leistung ist mit 235 Punkten bewertet.
Die EBM-Nummer 19315 ist bei demselben Material nicht neben der Gebührenordnungsposition 19310 berechnungsfähig. Sie kann bei demselben Material nur mit besonderer Begründung (z. B. Differenzialdiagnostik bei Lymphom) neben den EBM-Nummern 11320 bis 11322 berechnet werden. Die Begründung muss einschließlich des ICD-10-Codes für die betreffende Erkrankung bei der Abrechnung angegeben werden.
Die EBM-Nummer 19315 kann nur von Dermatologen und Pathologen abgerechnet werden, die eine Genehmigung zur Abrechnung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Histopathologie Hautkrebs-Screening nach Paragraf 135 Abs. 2 SGB V haben.
Die bisher hierfür vorgesehene Abrechnungsposition 19310S ist für die histopathologische Untersuchung nicht mehr abrechnungsfähig. Für einen Übergangszeitraum bis 30. September 2010 kann für die entsprechende Untersuchung die Nr. 19310S weiter abgerechnet werden.

