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Dauerdiagnosen: nur G und Z zulässig

18.08.2010 KVNO aktuell, Praxisinfos

Im Vorfeld der geplanten Einführung der ambulanten Kodierrichtlinie sind bundesweit ab dem 3. Quartal 2010 bei der Übermittlung von Dauerdiagnosen nur die Diagnosensicherheiten G (gesichert) und Z (Zustand nach) zulässig. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Anbieter von Praxissoftware zunächst verpflichtet.

Die in vielen Praxen benutzten Zusatzkennzeichen V (Verdacht auf) und A (Ausschluss von) sind demnach für die Abrechnung von Dauerdiagnosen nicht sachgerecht. Die Praxen müssen in zutreffenden Fällen die gespeicherten V- und A-Dauerdiagnosen in G- oder Z-Dauerdiagnosen ändern, damit sie abgerechnet werden können. Mit einem Prüflauf des KBV-Prüfmoduls (III/2010) können Praxen eventuelle Fehler aufdecken.

In einer jüngeren Vorgabe weicht die KBV nun kurzfristig ihre regide Vorgabe auf: In einigen Konstellationen und Grenzfällen können demnach ausnahmsweise auch Verdachts- oder Ausschlussdiagnosen quartalsübergreifend vorkommen. Leider dürften die entsprechenden Programmanpassungen der Softwarehäuser kaum in allen Praxen rechtzeitig zur Abrechnung für das 3. Quartal eintreffen. Unser Tipp deshalb: Auf der sicheren Seite sind Sie mit der Zusatzkennzeichnung G oder Z.