Dauerdiagnosen: nur G und Z zulässig
18.08.2010 KVNO aktuell, PraxisinfosFür Sie interessant ...
Im Vorfeld der geplanten Einführung der ambulanten Kodierrichtlinie sind bundesweit ab dem 3. Quartal 2010 bei der Übermittlung von Dauerdiagnosen nur die Diagnosensicherheiten G (gesichert) und Z (Zustand nach) zulässig. Darauf hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) die Anbieter von Praxissoftware zunächst verpflichtet.
Die in vielen Praxen benutzten Zusatzkennzeichen V (Verdacht auf) und A (Ausschluss von) sind demnach für die Abrechnung von Dauerdiagnosen nicht sachgerecht. Die Praxen müssen in zutreffenden Fällen die gespeicherten V- und A-Dauerdiagnosen in G- oder Z-Dauerdiagnosen ändern, damit sie abgerechnet werden können. Mit einem Prüflauf des KBV-Prüfmoduls (III/2010) können Praxen eventuelle Fehler aufdecken.
In einer jüngeren Vorgabe weicht die KBV nun kurzfristig ihre regide Vorgabe auf: In einigen Konstellationen und Grenzfällen können demnach ausnahmsweise auch Verdachts- oder Ausschlussdiagnosen quartalsübergreifend vorkommen. Leider dürften die entsprechenden Programmanpassungen der Softwarehäuser kaum in allen Praxen rechtzeitig zur Abrechnung für das 3. Quartal eintreffen. Unser Tipp deshalb: Auf der sicheren Seite sind Sie mit der Zusatzkennzeichnung G oder Z.

