Mammographie (kurativ)
Mammographie (kurativ)
Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Mammographien ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung).
| Ansprechpartner | Telefon | Telefax | |
|---|---|---|---|
| Sabine Fink für Antragsteller der Bezirksstelle Düsseldorf |
0211 5970 8278 | 0211 5970 8160 | |
| Beatrix Sydon für Antragsteller der Bezirksstelle Köln |
0211 5970 8035 | 0211 5970 8160 |
Downloads:
- Antragsformular (70 KB)
- Anlage 1 – Gerätebogen (75 KB)
- Anlage 2 – Angaben zur Bildbetrachtung (60 KB)
- Anlage 3 – Angaben zur Datenverarbeitung bei der digitalen Mammographie (65 KB)
- Praxisinfos zur Qualitätsvereinbarung kurative Mammographie (70 KB)
- Broschüre "Mammographien regelgerecht erstellen" (760 KB)
Mammographie-Prüfung
Abschnitt C und D
Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.
Seit dem 1. April 2011 haben mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren die Möglichkeit, ihre fachliche Befähigung bei einer Kassenärztlichen Vereinigung durch eine regelmäßige Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung nachzuweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Abschnitt D der Mammographie-Vereinbarung.
| Ansprechpartner | Abteilung | Telefon | Telefax | |
|---|---|---|---|---|
| Ulrike Gilgenbach | Hauptstelle | 0211 5970 8276 | 0211 5970 8160 |

