Mammographie (kurativ)

Grundlage für die Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Mammographien ist die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur kurativen Mammographie (Mammographie-Vereinbarung).

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Ansprechpartner Telefon Telefax E-Mail
Sabine Fink
für Antragsteller der Bezirksstelle Düsseldorf
0211 5970 8278 0211 5970 8160 E-Mail
Beatrix Sydon
für Antragsteller der Bezirksstelle Köln
0211 5970 8035 0211 5970 8160 E-Mail

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Mammographie-Prüfung
Abschnitt C und D

Ärzte, die eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von mammographischen Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung beantragen, müssen unter anderem erfolgreich an der Beurteilung einer Fallsammlung teilgenommen haben. Sie sind verpflichtet, sich weiterhin an einem Verfahren zur Selbstüberprüfung zu beteiligen. Die Selbstüberprüfung erfolgt im Abstand von 24 Monaten.

Seit dem 1. April 2011 haben mammographierende Ärzte in Brustkrebszentren die Möglichkeit, ihre fachliche Befähigung bei einer Kassenärztlichen Vereinigung durch eine regelmäßige Teilnahme an der Beurteilung einer Fallsammlung nachzuweisen. Die Beurteilung richtet sich nach Abschnitt D der Mammographie-Vereinbarung.

Ansprechpartner Abteilung Telefon Telefax E-Mail
Ulrike Gilgenbach Hauptstelle 0211 5970 8276 0211 5970 8160 E-Mail