Konventionelle Radiologie
Konventionelle Radiologie
Eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung radiologischer Leistungen (konventionelle / interkonventionelle Röntgenleistungen) wird erteilt, wenn der Arzt die in der Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie nebst Anlagen geregelten Voraussetzungen der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung erfüllt. Die Erfüllung der fachlichen Befähigung und der apparativen Ausstattung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachzuweisen.
Qualitätssicherungskommission Radiologie:
Die Radiologiekommission bestehen aus je vier Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, und zwar:
- zwei Ärzten für Diagnostische Radiologie, von denen einer ein persönlich ermächtigter Arzt einer Krankenhaus Röntgenabteilung sein kann;
- einem Arzt der zur Durchführung von radiologischen Leistungen berechtigt ist;
- einem Arzt eines operativen ggf. auch eines anderen Fachgebietes
mit teilradiologischer diagnostischer oder therapeutischer Tätigkeit.
| Ansprechpartner | Abteilung | Telefon | Telefax | |
|---|---|---|---|---|
| Daniela Berns | Bezirksstelle Düsseldorf | 0211 5970 8577 | 0211 5970 8574 | |
| Rebecca In der Smitten | Bezirksstelle Düsseldorf | 0211 5970 8570 | 0211 5970 8574 | |
| Andrea Herrmann | Bezirksstelle Köln | 0221 7763 6556 | 0221 7763 6550 | |
| Ralf Außem | Bezirksstelle Köln | 0221 7763 6552 | 0221 7763 6550 |
Downloads:
- Anlage zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) bzw. Arzt-Ersatzkassen-Vertrag (EKV)
- Vereinbarung von Qualifikationsvoraussetzungen gemäß § 135 Abs. 2 SGB V zur Durchführung von Untersuchungen in der diagnostischen Radiologie und Nuklearmedizin und von Strahlentherapie (Vereinbarung zur Strahlendiagnostik und -therapie)
- Anlage zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) bzw. Arzt-Ersatzkassen-Vertrag (EKV)
- Richtlinien zur Qualitätsbeurteilung

