Herzschrittmacherkontrollen

Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle nach der GOP 13552 EBM dürfen nur solche Ärzte durchführen, die entweder berechtigt sind, die Teilgebietsbezeichnung „Kardiologie“ zu führen oder eine bestimmte Anzahl von Untersuchungen zur Herzschrittmacherkontrolle anhand von Zeugnissen nachgewiesen haben. Daneben ist der Nachweis von geeigneten Geräten zur Durchführung der Herzschrittmacherkontrollen erforderlich.

Leistungen nach der GOP 13552 EBM dürfen nur von Ärzten erbracht werden, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.

Qualitätssicherungskommission:

  • 3 Kardiologen
Ansprechpartner Abteilung Telefon Telefax E-Mail
Ralf Becker Hauptstelle 0211 5970 8067 0211 5970 8160 E-Mail

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