Apheresen
Apheresen
LDL-Apherese / Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis
Voraussetzung für die Durchführung der LDL-Apherese (13620 EBM) und der Immunapherese bei aktiver rheumatoider Arthritis (13621 EBM) ist zunächst eine Genehmigung für den behandelnden Arzt nach den Richtlinien „Methoden vertragsärztliche Versorgung“.
Die Genehmigung für die Durchführung dieser Apheresen kann von jedem Internisten, der berechtigt ist, die Schwerpunktbezeichnung „Nephrologie“ zu führen, beantragt werden. Ein formloser schriftlicher Antrag ist ausreichend.
Darüber hinaus muss die Durchführung der Behandlung für jeden einzelnen Patienten beantragt werden. Dieser Antrag wird durch unsere Beratungskommission begutachtet. Das Votum der Beratungskommission wird an die leistungspflichtige Krankenkasse weitergeleitet. Diese ist dafür zuständig, dem Patienten einen entsprechenden Leistungsbescheid zu erteilen.
Der Leistungsbescheid wird für die LDL-Apherese auf ein Jahr befristet. Bei der rheumatoiden Arthritis umfasst die Genehmigung im Einzelfall zwölf Immunapheresen. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums ist zur Fortführung der Behandlung rechtzeitig (möglichst drei Monate vor Ablauf der Genehmigung) ein erneuter Antrag zu stellen.
Beide Aphereseverfahren können nach den Richtlinien nur bei bestimmten Indikationen als GKV-Leistung erbracht werden.
Indikationen:
| LDL-Apherese | Immunapherese |
|---|---|
|
Patienten mit familiärer Hypercholesterinämie in homozygoter
Ausprägung Patienten mit schwerer Hypercholesterinämie, bei denen grundsätzlich mit einer über 12 Monate dokumentierten maximalen diätetischen und medikamentösen Therapie das LDL-Cholesterin nicht ausreichend gesenkt werden kann |
Patienten, die auf eine mindestens 6-monatige Behandlung mit mindestens drei Basistherapeutika (eines davon Mehtotrexat) in adäquater Dosierung und darüber hinaus auf die Behandlung mit Biologika (TNF-alpha-Inhibitoren und/oder Interleukin-1-Inhibitoren) nicht angesprochen haben oder bei denen eine Kontraindikation gegen diese Arzneimittel besteht |
Zur Indikationsstellung (auch im Wiederholungsfall) und im Behandlungsverlauf sind folgende Sachverhalte zu dokumentieren:
- Begründung der Indikation bzw. deren Fortdauern
- relevante Laborparameter und deren Verlauf, bei rheumatoider Arthritis zusätzlich Verlauf validierter Aktivitätsscores
- Therapiemaßnahmen unter Angabe insbesondere der eingesetzten Arzneimittel, ihrer Dosierungen und der jeweiligen Behandlungsdauer,
- unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die zu einer Änderung oder einem Absetzen der jeweiligen medikamentösen Therapie geführt haben, belegt durch UAW-Meldung an die Arzneimittelkommission der dt. Ärzteschaft oder an das BfArM
- gegebenenfalls Kontraindikationen gegen bestimmte Arzneimittel
Darüber hinaus hat der Indikationsstellung zur LDL-Apherese eine ergänzende kardiologische bzw. angiologische und lipidologische Beurteilung des Patienten voranzugehen. Der Indikationsstellung zur Apherese bei aktiver rheumatoider Arthritis hat eine ergänzende ärztliche Beurteilung des Patienten durch einen Internisten oder Orthopäden voranzugehen, der den Schwerpunkt „Rheumatologie“ führt.
Auswahl des Verfahrens:
| LDL-Apherese | Immunapherese |
|---|---|
| Es dürfen ausschließlich Verfahren angewendet werden, die eine Absenkung des jeweiligen LDL-Ausgangswertes um mindestens 60 % je Therapiesitzung bei höchstens sechs Stunden Dauer erreichen. | Es darf nur die Immunapherese mittels Adsorbersäulen mit an Silikat gebundenem Staphylokokkenprotein-A verwendet werden. |
Beratungskommission LDL-Apherese:
- 1 Nephrologe
- 2 Kardiologen
- 2 Vertreter des MDK
Beratungskommission Immunapherese:
- 1 Rheumatologe
- 1 Nephrologe
- 2 Kardiologen
- 2 Vertreter des MDK
| Ansprechpartner | Abteilung | Telefon | Telefax | |
|---|---|---|---|---|
| Undine Dohm-Beier | Hauptstelle | 0211 5970 8167 | 0211 5970 8160 |

