Onkologie-Vereinbarung

Ziele

Der Vereinbarung ist die Förderung einer qualifizierten ambulanten Behandlung krebskranker Patienten in der vertragsärztlichen Versorgung. Dadurch wird in der vertragsärztlichen onkologischen Versorgung eine Alternative zur stationären Behandlung sichergestellt. Die in der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung durchgeführte Nachsorge bei behandelten Patienten, die krebskrank waren, wird durch diese Vereinbarung nicht geregelt. Diese Vereinbarung gilt nicht für gemäß §116b Abs. 2 SGB V zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Erkrankungen bestimmte Krankenhäuser.

Geltungsbereich

Die Onkologie-Vereinbarung gilt für folgende Krankenkassen: AOK Rheinland, Betriebskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW, Bundesknappschaft und Ersatzkassen.

Genehmigung

Die Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach der Onkologie-Vereinbarung setzt eine Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein voraus.

Voraussetzung

Die onkologisch verantwortlichen Ärzte nach dieser Vereinbarung müssen als Voraussetzung für die Abrechnung der Kostenerstattung nach dieser Vereinbarung die geforderten fachlichen Befähigungen und die vollständige Erfüllung der jeweils festgelegten Erfordernisse nachweisen. Die gesamte ambulante Diagnostik und Therapie der Tumorkrankheit soll durch den niedergelassenen onkologisch verantwortlichen Arzt wohnortnah sichergestellt werden.

Der onkologisch verantwortliche Arzt hat zur umfassenden Planung der Therapie eine onkologische Kooperationsgemeinschaft mit den Fachbereichen Pathologie, Radiologie, Strahlentherapie, Palliativmedizin, Hämatoonkologie, Weitere FA-/Schwerpunkt-Richtung in Abhängigkeit der betreuten Tumorerkrankungen zu bilden. Die onkologisch verantwortlichen Ärzte nach dieser Vereinbarung können auch gemeinsam Kooperationsgemeinschaften bilden.

Nähere Details rund um die Onkologie-Vereinbarung erfahren Sie über die Ansprechpartner Ihrer Hauptstelle. Diese halten für Sie die Vereinbarung im Wortlaut bereit. Werden neben den Kostenerstattungspauschalen nach dieser Vereinbarung bei der Behandlung von Krebserkrankungen auch Leistungen erbracht, die im EBM aufgeführt sind, werden sie diese als EBM Leistung abgerechnet.

Zur Erstattung des besonderen Aufwandes, welcher durch die onkologische Betreuung von Patienten nach Maßgabe der Onkologie-Vereinbarung anfällt, werden dem onkologisch verantwortlichen Arzt zusätzliche Kosten erstattet.

Dokumentation

Der onkologisch verantwortliche Arzt führt eine vollständige Verlaufsdokumentation über alle von ihm behandelten Patienten. Diese Daten sind allen weiter- und mitbehandelnden Ärzten, auch außerhalb der Sprechstundenzeiten, zur Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im notwendigen Umfang zur Verfügung zu stellen. An den Inhalt der Dokumentation sind besondere Anforderungen gestellt, die im Anhang zur Vereinbarung beschrieben sind.