Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen

Zum 1. Juli 2007 hatte der Gesetzgeber beschlossen, dass Impfleistungen nicht mehr als Kann-Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung gelten, sondern als Pflichtleistungen angeboten werden müssen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat als Grundlage hierfür die Schutzimpfungsrichtlinie abgefasst, die den Katalog der zu Lasten der Krankenkassen abrechnungsfähigen Impfleistungen definiert, sowie neben anderen weiteren Vorgaben die Impfberechtigungen und die Inhalte zur Durchführung der Impfungen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat nunmehr, sobald die Ständige Impfkommission (STIKO) ihr jährliches Bulletin im Sommer verabschiedet, drei Monate Zeit zu überprüfen, ob die jeweiligen Empfehlungen der STIKO übernommen werden. Der G-BA hat die STIKO-Empfehlung aus dem Jahr 2009 weitgehend umgesetzt.

Die neuen Verträge im Wortlaut
(gültig ab 1. Januar 2009)

Mit der neuen Schutzimpfungsrichtlinie wurden auch neue Abrechnungsziffern für die Impfungen eingeführt, die am 1. Oktober 2008 verbindlich wurden. Hiernach kann auch erstmals der Durchimpfungsgrad bei den Serien-Impfungen nachvollzogen werden. Zusätzlich zu den vom G-BA definierten Symbolnummern für die Abrechnung wurden mit den Krankenkassen Abrechnungsziffern für die Einzelimpfung Masern (Symbolnummer 89153) und Einzelimpfung Röteln (Symbolnummer 89163) jeweils bei Kindern vereinbart.

Mit der Impfvereinbarung soll gewährleistet werden, dass auch solche Versicherte den Impfschutz erhalten, die Schutzimpfungen, die vom öffentlichen Gesundheitsdienst angeboten werden, nicht in Anspruch nehmen können.

Die Vereinbarung über die Durchführung von Schutzimpfungen gilt für folgende Krankenkassen:

  • AOK Rheinland / Hamburg
  • Betriebskrankenkassen
  • Innungskrankenkasse
  • Landwirtschaftliche Krankenkasse NRW
  • Knappschaft
  • Ersatzkassen
  • für alle nicht nordrheinischen Krankenkassen

Schutzimpfungen nach diesem Vertrag können nur die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte erbringen. Zu den berufsrechtlichen Einschränkungen hat die Bundesärztekammer präzisiert, dass im Sinne einer möglichst weitgehenden Durchimpfung der Bevölkerung grundsätzlich allen Ärzten die Durchführung von Schutzimpfungen zu ermöglichen sei. Die Berechtigung zu allen Impfungen ist nach Auffassung der Bundesärztekammer entsprechend den Regelungen der Weiterbildungsordnung für Allgemeinärzte, Praktische Ärzte, Internisten und Kinderärzte vorgesehen.

Ärzte anderer Fachgebiete sind berufsrechtlich auf die Durchführung von Impfungen ihres Gebietes beschränkt (z. B. Gynäkologen auf Röteln), solange sie keine Qualifikationsnachweise für eine anerkannte Fortbildung für Impfungen vorlegen. Ärzte, die von einer Landesärztekammer einen anerkannten Qualifikationsnachweis erworben haben, sind nach Auffassung der Bundesärztekammer berufsrechtlich generell zur Impfung berechtigt und unterliegen keinen Einschränkungen.

Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein bietet in Zusammenarbeit mit der Ärztekammer Nordrhein entsprechende Impfseminare zum Erwerb der Kenntnisse an.

Impfungen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften von anderen Stellen

  • vom öffentlichen Gesundheitsdienst
  • von den Gesundheitsämtern nach den §§ 19 und 20 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz
  • vom Arbeitgeber bei erhöhter, beruflicher Gefährdung
  • ausschließlich aus Anlass von privaten Auslandsreisen
  • gegen Tetanus und Tollwut im Verletzungsfall – soweit es die Applikation im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Verletzung bzw. Exposition betrifft

durchgeführt werden, können nicht nach der Impfvereinbarung erbracht und abgerechnet werden.

Impfleistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder der Gesundheitsämter werden von diesen erbracht und nicht zulasten der Kassen abgerechnet. Impfungen, die von Arbeitgebern aufgrund der Biostoffverordnung zu erbringen sind, sind von diesen zu übernehmen.

Bei Impfungen anlässlich eines privaten Auslandsaufenthalts sind sowohl der Impfstoff als auch die Impfleistung durch den Arzt dem Patienten privat in Rechnung zu stellen. Mit einigen Krankenkassen hat die KV Nordrhein Vereinbarungen zur Übernahme von Reiseschutzimpfungen sowie der HPV-Impfung für Frauen von 18 bis 26 Jahren geschlossen, diese Kassen bezahlen die vereinbarten Impfungen über die Krankenversichertenkarte.

Die Honorierung für die gesetzlichen Impfleistungen erfolgt extrabudgetär zusätzlich zum Regelleistungsvolumen:

Einfachimpfungen 7,00 Euro
Einfachimpfung Influenza 5,80 Euro
2- und 3-fach-Impfungen 8,25 Euro
4- bis 6-fach-Impfungen 15,00 Euro
HPV-Impfung: 1. und 2. Impfung 7,00 Euro
HPV-Impfung: 3. Impfung 11,00 Euro
jede weitere Impfung im selben
Arzt-Patienten-Kontakt
4,02 Euro

Sofern der Arztbesuch ausschließlich zur Durchführung der Impfung erfolgt, sind die Patienten von der Praxisgebühr befreit. Der Eintrag der Impfung in ein ggf. vorliegendes Bonusheft-Checkheft ist Bestandteil der Impfpauschale.

Präventionsinitiative 2011

Nähere Details rund um das Thema Impfen erhalten Sie bei unseren Serviceteams. Diese halten für Sie gerne die Schutzimpfungsrichtlinie sowie die Impfvereinbarung im Wortlaut bereit. Sie erreichen die Teams telefonisch Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr.

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