Regelleistungsvolumen
Die wichtigsten Informationen zu den Regelleistungsvolumen
Die Praxen in Nordrhein haben ihren Bescheid über die Festsetzung des Regelleistungsvolumens (RLV) für das 4. Quartal 2010 erhalten.
- Höhere RLV-Fallwerte für Anästhesisten – QZV Teilradiologie steigt
- Nicht alle Regelleistungsvolumen steigen ab 1. Juli 2010
- Folienvortrag zum RLV für Ärzte
- Folienvortrag zum RLV für Psychotherapeuten
Ergänzend zu den Informationen, die die KV Nordrhein bisher schon veröffentlicht hat, fassen wir das Wichtigste zu den RLV noch einmal zusammen:
- Das Regelleistungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation eines arztgruppenspezifischen Fallwerts mit der arztindividuellen Fallzahl des Vorjahresquartals. Aber nicht alle Fälle einer Praxis sind RLV-relevant.
- Nur ambulant-kurative Behandlungsfälle sind RLV-Fälle. Ausgenommen sind Fälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungen, bei denen ausschließlich Probenuntersuchungen oder Befundungen von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfinden. Außerdem Fälle, in denen Ärzte ausschließlich Leistungen abgerechnet haben, die nicht dem RLV unterliegen (z. B. Prävention).
- Fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden, unterliegen künftig einer Mengenbegrenzung. Zur Steuerung der sogenannten freien Leistungen gibt es ab dem dritten Quartal 2010 qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV); sie ersetzen weitgehend die freien Leistungen.
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 4/2010 (PDF, 17 KB)
- Fallwerte je qualifikationsgebundenem Zusatzvolumen und Arztgruppe 4/2010 (PDF, 55 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 3/2010 (PDF, 13 KB)
- Fallwerte je qualifikationsgebundenem Zusatzvolumen und Arztgruppe 3/2010 (PDF, 38 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 2/2010 (PDF, 14 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 1/2010 (PDF, 14 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 4/2009 (PDF, 14 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 3/2009 (PDF, 24 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 2/2009 (PDF, 25 KB)
- Fallwerte / Durchschnittliche Fallzahlen – Regelleistungsvolumen 1/2009 (PDF, 15 KB)
- Durchschnittlicher RLV-Anteil nach Fachgruppen 1/2009 (PDF, 45 KB)
Beachten Sie: Die Fallzahl auf Ihrem Quartalskonto / Abrechnungsbescheid wird in der Regel nicht mit der Fallzahl des RLV übereinstimmen. Denn auf dem Abrechnungsbescheid werden sämtliche Behandlungsfälle aufgelistet. Für das RLV sind jedoch nur die kurativ-ambulanten Arzt- und Behandlungsfälle relevant. Die RLV-relevante Fallzahl entspricht im Wesentlichen der Anzahl der abgerechneten Versicherten- oder Grundpauschalen.
Fragen und Antworten zu RLV und QZV
Werden die Leistungen für die unvorhergesehene Inanspruchnahme und die dringenden Besuche weiterhin außerhalb des Regelleistungsvolumens (RLV) gezahlt?
Nein, die „Unvorhergesehene Inanspruchnahme“nach den Nummern 01100 oder 01101 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) und der „Dringende Besuch“nach den EBM-Nummern 01411, 01412 oder 01415 fallen seit dem 1. Juli 2010 ins Regelleistungsvolumen. Das gilt auch für die „Samstagssprechstunde“(01102 EBM). Die KV Nordrhein plant, für die genannten Leistungen und die „Sonstigen Hilfen“der Gynäkologen ab dem 4. Quartal ein QZV zu bilden.
Ist mein RLV und die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen gegenseitig verrechenbar?
Ja, sofern das einer Praxis zugewiesene RLV nicht ausgeschöpft ist, kann das noch zur Verfügung stehende Honorarvolumen mit Leistungen aus den zugewiesenen qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen gefüllt werden. Umgekehrt geht das auch.
Welche EBM-Nummern gehören zu den qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen Sonographie I und III im hausärztlichen Versorgungsbereich?
Der Bewertungsausschuss sieht für die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen Sonographie I und III folgende EBM-Nummern im hausärztlichen Versorgungsbereich (außer Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin) vor:
| Sonographie I | 33010, 33011, 33012, 33042, 33043, 33044, 33050, 33052, 33080, 33081, 33090, 33091, 33092 |
| Sonographie III | 33060, 33061, 33062 |
Achtung: Bei den Fachärzten fallen andere Leistungen in die qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen.
Wie werden die Vorsorgeleistungen ab 1. Juli 2010 vergütet?
Alle Leistungen der Abschnitte 1.7.1 bis 1.7.4 des EBM zahlen die Kassen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung. Sie erhalten für diese Leistungen somit in jedem Fall den Orientierungspunktwert; der beträgt in diesem Jahr 3,5048 Cent.
Werden die K.o.-Leistungen für Hausärzte weiterhin außerhalb des RLV gezahlt?
Ja, die K.o.-Leistungen werden weiterhin außerhalb des RLV vergütet. Allerdings wird auf der Basis des Leistungsbedarfs des entsprechenden Quartals des Jahres 2009 ein eigenständiges Kontingent für diese Leistungen gebildet.
Gibt es im 3. Quartal noch die Fallwertzuschläge zu den RLV?
Ja, die Fallwertzuschläge bleiben für dieses Quartal noch bei allen Arztgruppen erhalten. Mit einer Ausnahme: die Ärzte für radiologische Diagnostik. Hier gib es eine Änderung in der Systematik für CT- bzw. MRT-Leistungen und deswegen keine Fallwertzuschläge.
Ansprechpartner
Für Rückfragen stehen Ihnen die Serviceteams der KV Nordrhein zur Verfügung. Sie erreichen die Teams telefonisch Montag bis Donnerstag von 8 bis 17 Uhr, Freitag von 8 bis 13 Uhr.

