Die wichtigsten Informationen zu den Regelleistungsvolumen

Ergänzend zu den Informationen, die die KV Nordrhein bisher schon veröffentlicht hat, fassen wir das Wichtigste zu den RLV noch einmal zusammen:

  • Das Regelleistungsvolumen ergibt sich aus der Multiplikation eines arztgruppenspezifischen Fallwerts mit der arztindividuellen Fallzahl des Vorjahresquartals. Aber nicht alle Fälle einer Praxis sind RLV-relevant.
  • Nur ambulant-kurative Behandlungsfälle sind RLV-Fälle. Ausgenommen sind Fälle im organisierten Notfalldienst und Überweisungen, bei denen ausschließlich Probenuntersuchungen oder Befundungen von dokumentierten Untersuchungsergebnissen stattfinden. Außerdem Fälle, in denen Ärzte ausschließlich Leistungen abgerechnet haben, die nicht dem RLV unterliegen (z. B. Prävention).
  • Fast alle Leistungen, die aus der begrenzten morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden, unterliegen künftig einer Mengenbegrenzung. Zur Steuerung der sogenannten freien Leistungen gibt es seit dem dritten Quartal 2010 qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV); sie ersetzen weitgehend die freien Leistungen.

Beachten Sie: Die Fallzahl auf Ihrem Quartalskonto / Abrechnungsbescheid wird in der Regel nicht mit der Fallzahl des RLV übereinstimmen. Denn auf dem Abrechnungsbescheid werden sämtliche Behandlungsfälle aufgelistet. Für das RLV sind jedoch nur die kurativ-ambulanten Arzt- und Behandlungsfälle relevant. Die RLV-relevante Fallzahl entspricht im Wesentlichen der Anzahl der abgerechneten Versicherten- oder Grundpauschalen.

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