Vergütung von ambulanten Operationen in Nordrhein

Die Krankenkassen bezahlen die Leistungen aus dem Kapitel 31 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs grundsätzlich außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung extrabudgetär mit einem Punktwert in Höhe von 3,5048Cent. Abweichende Regelungen betreffen Leistungen im so genannten Zentrumsvertrag und dem AOP-Vertrag.

Zentrumsvertrag

Für die Operationen nach dem Zentrumsvertrag wird zum Orientierungspunktwert von 3,5048 Cent, ein Strukturzuschlag in Höhe von 0,7442 Cent vergütet, so dass der Punktwert 4,249 Cent beträgt, soweit die entsprechenden Voraussetzungen (Mindestfrequenz und Tracer-Diagnose) erbracht wurden. Informationen zu den Tracer-Diagnosen und Mindestfrequenzen finden Sie im Katalog der förderungswürdigen Operationen, der nach Abstimmung mit den Krankenkassen um die Änderungen des Bewertungsausschusses modifiziert wurde.

AOP-Vertrag nach §115 b SGB V

Der Zuschlag für ambulante Operationen nach § 115 b des Sozialgesetzbuchs V liegt 2011 mit 0,19995 Cent nur noch halb so hoch wie im Vorjahr. Er wird im Jahr 2011 für folgende Leistungen weiter gezahlt:

  • Operative und stationsersetzende Eingriffe gemäß dem Katalog nach § 115b Abschnitt 1 und 2.
  • Präoperative Leistungen nach dem Kap. 31.1.2.
  • Postoperative Leistungen nach den Kap. 31.3.2, 31.4.2 und 31.4.3, soweit ein entsprechender OPS-Code genannt wird
  • Anästhesien nach dem Kap. 5.3 und 31.5.3, soweit ein OPS-Code nach § 115b genannt wird.