Kodierrichtlinien
Ambulante Kodierrichtlinien
Praxen müssen die Ambulanten Kodierrichtlinien (AKR) nicht anwenden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) setzte die Vereinbarung am 30. Juni 2011 aus. Die Pflicht, nach ICD-10 zu kodieren, bleibt aber für Vertragsärzte und -psychotherapeuten bestehen.
Die Vertreterversammlung der KBV hatte sich am 8. April 2011 dafür ausgesprochen, die Ambulanten Kodierrichtlinien erst zum 1. Januar 2012 verbindlich einzuführen, und zwar nur in ausgewählten Praxen (repräsentativer Querschnitt). Für den Mehraufwand des Kodierens sollten die betreffenden Ärzte und Psychotherapeuten einen Honorarzuschlag erhalten.
Der Vorstand der KV Nordrhein hatte bei der KBV erfolgreich interveniert. Er setzte sich bei der KBV-Vertreterversammlung (VV) am 3. Dezember 2010 dafür ein, dass die Kodierrichtlinien in der geplanten Form nicht eingesetzt werden. Es müsse zuerst eine deutliche Verbesserung der Handhabung und der technischen Umsetzbarkeit der Kodierung erarbeitet werden. Der Antrag fand die Zustimmung des Plenums.

