IT-Einsatzpflicht
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IT-Einsatzpflicht ab 2009
Auf Grundlage der Bestimmungen im Sozialgesetzbuch (§ 295 SGB V Absatz 4) muss die Abrechnung an die Kassenärztliche Vereinigung im Wege elektronischer Datenübertragung oder maschinell verwertbar auf Datenträger übermittelt werden. Mit einer Änderung zur Vordruckvereinbarung wurde zudem auf Bundesebene mit den Krankenkassen beschlossen, mit Wirkung zum 1. April 2011 den Abrechnungsschein (Muster 5) abzuschaffen und den Überweisungsschein (Muster 6 und 10) so zu ändern, dass keine Gebührennummern / Diagnosen mehr eingetragen werden können. Dies hat zur Folge, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 2. Quartal 2011 die Quartalsabrechnung nur noch IT-gestützt (per Datenträger- oder Online-Abrechnung) übermitteln dürfen. Weitere Einzelheiten in folgendem Merkblatt:
Dies hat zur Folge, dass alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Psychotherapeuten ab dem 2. Quartal 2011 die Quartalsabrechnung nur noch IT-gestützt (per Datenträger- oder Online-Abrechnung) übermitteln dürfen.
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